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STÄRKUNG DER AMERIKANISCHEN FÜHRUNGSROLLE IN DER DIGITALEN FINANZTECHNOLOGIE

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Trump-Befehl zur Kryptowährung

Durch die mir als Präsident durch die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika verliehene Autorität und um die Führung der Vereinigten Staaten bei digitalen Vermögenswerten und Finanztechnologie zu fördern, während gleichzeitig die wirtschaftliche Freiheit geschützt wird, wird hiermit Folgendes angeordnet:

Abschnitt 1. Zweck und Richtlinien. (a) Die Branche der digitalen Vermögenswerte spielt eine entscheidende Rolle bei der Innovation und der wirtschaftlichen Entwicklung in den Vereinigten Staaten sowie bei der internationalen Führung unseres Landes. Es ist daher die Richtlinie meiner Regierung, das verantwortungsvolle Wachstum und die Nutzung digitaler Vermögenswerte, Blockchain-Technologie und damit verbundener Technologien in allen Wirtschaftsbereichen zu unterstützen, einschließlich:

(i) Schutz und Förderung der Fähigkeit von einzelnen Bürgern und privaten Unternehmen, auf offene öffentliche Blockchain-Netzwerke zuzugreifen und diese für legale Zwecke zu nutzen, ohne Verfolgung, einschließlich der Fähigkeit, Software zu entwickeln und bereitzustellen, an Mining und Validierung teilzunehmen, mit anderen Personen zu handeln, ohne rechtswidrige Zensur, und die Selbstverwaltung digitaler Vermögenswerte zu erhalten;

(ii) Förderung und Schutz der Souveränität des US-Dollars, einschließlich durch Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und des Wachstums gesetzlicher und legitimer, auf den Dollar basierender Stablecoins weltweit;

(iii) Schutz und Förderung des fairen und offenen Zugangs zu Bankdienstleistungen für alle gesetzestreuen einzelnen Bürger und private Unternehmen;

(iv) Bereitstellung regulatorischer Klarheit und Sicherheit, basierend auf technologieneutralen Vorschriften, Rahmenbedingungen, die neue Technologien berücksichtigen, transparente Entscheidungsfindung und gut definierte regulatorische Zuständigkeitsgrenzen, die alle für die Unterstützung einer lebendigen und inklusiven digitalen Wirtschaft und Innovation bei digitalen Vermögenswerten, permissionless-Blockchains und verteilten Ledger-Technologien unerlässlich sind; und

(v) Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Amerikaner vor den Risiken digitaler Währungen der Zentralbanken (CBDCs), die die Stabilität des Finanzsystems, die Privatsphäre des Einzelnen und die Souveränität der Vereinigten Staaten bedrohen, einschließlich durch das Verbot der Errichtung, Ausgabe, Zirkulation und Nutzung einer CBDC innerhalb der Zuständigkeit der Vereinigten Staaten.

Abschnitt 2. Definitionen. (a) Für die Zwecke dieser Anordnung bezeichnet der Begriff "digitales Vermögenswert" jede digitale Darstellung von Wert, die in einem verteilten Ledger aufgezeichnet ist, einschließlich Kryptowährungen, digitaler Token und Stablecoins.

(b) Der Begriff "Blockchain" bezeichnet jede Technologie, bei der Daten:

(i) über ein Netzwerk geteilt werden, um ein öffentliches Ledger von verifizierten Transaktionen oder Informationen unter den Netzwerkteilnehmern zu erstellen;

(ii) mittels Kryptographie verknüpft werden, um die Integrität des öffentlichen Ledgers zu wahren und andere Funktionen auszuführen;

(iii) automatisch unter den Netzwerkteilnehmern verteilt werden, um die Netzwerkteilnehmer gleichzeitig über den Zustand des öffentlichen Ledgers und andere Funktionen zu aktualisieren; und

(iv) aus Quellcode bestehen, der öffentlich zugänglich ist.

(c) "Zentrale Bankdigitale Währung" bezeichnet eine Form digitalen Geldes oder monetären Wertes, der in der nationalen Rechnungseinheit denominiert ist und eine direkte Verbindlichkeit der Zentralbank darstellt.

Abschnitt 3. Aufhebung der Executive Order 14067 und des Rahmenwerks des Finanzministeriums vom 7. Juli 2022. (a) Die Executive Order 14067 vom 9. März 2022 (Sicherstellung der verantwortungsvollen Entwicklung digitaler Vermögenswerte) wird hiermit aufgehoben.

(b) Der Finanzminister wird angewiesen, das Rahmenwerk des Finanzministeriums für die internationale Zusammenarbeit bei digitalen Vermögenswerten, das am 7. Juli 2022 veröffentlicht wurde, sofort aufzuheben.

(c) Alle Richtlinien, Direktiven und Leitfäden, die aufgrund der Executive Order 14067 und des Rahmenwerks des Finanzministeriums für die internationale Zusammenarbeit bei digitalen Vermögenswerten erlassen wurden, werden hiermit aufgehoben oder sollen vom Finanzminister aufgehoben werden, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Anordnung unvereinbar sind.

(d) Der Finanzminister soll alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der in dieser Anordnung festgelegten Richtlinien sicherzustellen.

Abschnitt 4. Errichtung der Arbeitsgruppe des Präsidenten für digitale Vermögenswertmärkte. (a) Es wird hiermit innerhalb des Nationalen Wirtschaftsrats die Arbeitsgruppe des Präsidenten für digitale Vermögenswertmärkte (Arbeitsgruppe) eingerichtet. Die Arbeitsgruppe wird vom Sonderberater für KI und Krypto (Vorsitzender) geleitet. Neben dem Vorsitzenden umfasst die Arbeitsgruppe die folgenden Amtsträger oder ihre Beauftragten:

(i) den Finanzminister;

(ii) den Generalstaatsanwalt;

(iii) den Handelsminister;

(iv) den Minister für Innere Sicherheit;

(v) den Direktor des Büros für Management und Budget;

(vi) den Berater des Präsidenten für nationale Sicherheit;

(vii) den Berater des Präsidenten für nationale Wirtschaftspolitik (APEP);

(viii) den Berater des Präsidenten für Wissenschaft und Technologie;

(ix) den Berater für Innere Sicherheit;

(x) den Vorsitzenden der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde; und

(xi) den Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde für Termingeschäfte.

(xii) Der Vorsitzende kann, soweit angemessen und im Einklang mit den geltenden Gesetzen, die Leiter anderer Exekutivabteilungen und -agenturen oder andere hochrangige Amtsträger im Exekutivbüro des Präsidenten einladen, an den Sitzungen der Arbeitsgruppe teilzunehmen, basierend auf der Relevanz ihrer Fachkenntnisse und Verantwortlichkeiten.

(b) Innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum dieser Anordnung sollen das Finanzministerium, das Justizministerium, die Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde und andere relevante Agenturen, deren Leiter in der Arbeitsgruppe vertreten sind, alle Vorschriften, Leitfäden, Anordnungen oder andere Elemente identifizieren, die den Sektor digitaler Vermögenswerte betreffen. Innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum dieser Anordnung soll jede Agentur dem Vorsitzenden Empfehlungen vorlegen, ob jede identifizierte Vorschrift, Leitfaden, Anordnung oder andere Elemente aufgehoben oder geändert werden sollte oder, im Falle von Elementen, die keine Vorschriften sind, in einer Vorschrift angenommen werden sollten.

(c) Innerhalb von 180 Tagen nach dem Datum dieser Anordnung soll die Arbeitsgruppe dem Präsidenten einen Bericht vorlegen, der über den APEP läuft und der regulatorische und legislative Vorschläge empfiehlt, die die in dieser Anordnung festgelegten Richtlinien vorantreiben. Insbesondere soll der Bericht der Arbeitsgruppe folgende Aspekte berücksichtigen:

(i) Die Arbeitsgruppe soll ein Bundesregulierungsrahmenwerk für die Ausgabe und den Betrieb digitaler Vermögenswerte, einschließlich Stablecoins, in den Vereinigten Staaten vorschlagen. Der Bericht der Arbeitsgruppe soll Bestimmungen für die Markstruktur, die Aufsicht, den Verbraucherschutz und das Risikomanagement berücksichtigen.

(ii) Die Arbeitsgruppe soll die potenzielle Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen digitalen Vermögenswertlagers bewerten und Kriterien für die Errichtung eines solchen Lagers vorschlagen, möglicherweise abgeleitet aus Kryptowährungen, die durch die Bundesregierung durch ihre Strafverfolgungsbemühungen rechtmäßig beschlagnahmt wurden.

(d) Der Vorsitzende soll einen Exekutivdirektor der Arbeitsgruppe ernennen, der für die Koordinierung ihrer täglichen Funktionen verantwortlich ist. Bei Fragen, die die nationale Sicherheit betreffen, soll die Arbeitsgruppe mit dem Nationalen Sicherheitsrat konsultieren.

(e) Soweit angemessen und im Einklang mit den Gesetzen soll die Arbeitsgruppe öffentliche Anhörungen abhalten und individuelle Fachkenntnisse von Führungskräften in digitalen Vermögenswerten und digitalen Märkten einholen.

Abschnitt 5. Verbot von Zentralbankdigitalwährungen.

(a) Soweit nicht durch Gesetze vorgeschrieben, sind Agenturen hiermit von der Durchführung jeglicher Maßnahmen zur Errichtung, Ausgabe oder Förderung von CBDCs innerhalb der Zuständigkeit der Vereinigten Staaten oder im Ausland verboten.

(b) Soweit nicht durch Gesetze vorgeschrieben, sollen alle laufenden Pläne oder Initiativen bei jeder Agentur im Zusammenhang mit der Schaffung einer CBDC innerhalb der Zuständigkeit der Vereinigten Staaten sofort beendet werden, und es dürfen keine weiteren Schritte unternommen werden, um diese Pläne oder Initiativen zu entwickeln oder umzusetzen.

Abschnitt 6. Teilbarkeit. (a) Wenn eine Bestimmung dieser Anordnung oder die Anwendung einer Bestimmung auf eine Person oder Situation für ungültig erklärt wird, soll der Rest dieser Anordnung und die Anwendung ihrer Bestimmungen auf andere Personen oder Situationen nicht davon betroffen sein.

Abschnitt 7. Allgemeine Bestimmungen. (a) Nichts in dieser Anordnung soll so ausgelegt werden, dass es die durch Gesetze gewährten Befugnisse einer Exekutivabteilung, einer Agentur oder des Leiters davon oder die Funktionen des Direktors des Büros für Management und Budget in Bezug auf budgetäre, administrative oder legislative Vorschläge beeinträchtigt oder anderweitig beeinflusst.

(ii) Die Funktionen des Direktors des Büros für Management und Budget in Bezug auf budgetäre, administrative oder legislative Vorschläge.

(b) Diese Anordnung soll im Einklang mit den geltenden Gesetzen und unter Beachtung der Verfügbarkeit von Mitteln umgesetzt werden.

(c) Diese Anordnung ist nicht dazu bestimmt und begründet keine Rechte oder Vorteile, sei es materiell oder verfahrensrechtlich, die von einer Partei gegen die Vereinigten Staaten, ihre Abteilungen, Agenturen oder Einheiten, ihre Beamten, Mitarbeiter oder Agenten oder jede andere Person einklagbar sind.

DAS WEISSE HAUS,

  1. Januar 2025.

Im Auftrag des Weißen Hauses: https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/2025/01/strengthening-american-leadership-in-digital-financial-technology/

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